Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
In den Gemeinden im Sarganserland herrscht erhebliche Waldbrandgefahr. Die Gemeinderäte der Sarganserländer Gemeinden erlassen gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.1; FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) folgende Allgemeinverfügung:
1. Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden im Sarganserland ist im Wald und in Waldesnähe das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrungen
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
14. April 2025
Die Gemeinderäte von Pfäfers, Bad Ragaz, Vilters-Wangs, Mels, Sargans, Flums, Walenstadt, Quarten
Zugehörige Objekte
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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (PDF, 542.88 kB) | Download | 0 | Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe |