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Gemeinde Pfäfers

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Inhalt

Planauflage Stromanlage

13. November 2024

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen: Öffentliche Planauflage

 

L-0186872.2

24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Staedeli Valens und Duonig

- Bestehende MS-Kabelleitung in die neue TS Duonig einschlaufen

- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1287 und 1294 der Gemeinde Pfäfers

 

Koordinaten: von 2755055 / 1203676 nach 2755221 / 1203849
 

L-2475246.1

24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Valens Dorf und Duonig

- Bestehende MS-Kabelleitung in die neue TS Duonig einschlaufen

- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1287 und 1294 der Gemeinde Pfäfers

 

Koordinaten: von 2755597 / 1204144 nach 2755221 / 1203849
 

L-2475254.1

0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Duonig

- Anpassungen im bestehenden NS-Netz und Einschlaufen der neuen Trafostation Duonig

- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1287 und 1294 der Gemeinde Pfäfers

 

Koordinaten: von 2755196 / 1204141 nach 2755254 / 1203510
 

S-2475242.1

Transformatorenstation Duonig

- Neubau der TS Duonig auf Parzelle 1294 der Gemeinde Pfäfers

 

Koordinaten: 2755222 / 1203851
 

L-2475264.1

Reserverohranlage ab der Transformatorenstation Duonig

- Zu den restlichen Rohren (MS&NS) werden noch zusätzlich Reserverohre verlegt

- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1287 und 1294 der Gemeinde Pfäfers

 

Koordinaten: von 2755196 / 1204141 nach 2755254 / 1203510
 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

 

St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG

Vadianstrasse 50

9000 St. Gallen
 

im Namen von

St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG

Vadianstrasse 50

9000 St. Gallen
 

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 18. November bis zum 17. Dezember 2024 in der Gemeinde Pfäfers, Hintergasse 4, 7312 Pfäfers öffentlich aufgelegt.

 

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4561/c7260e29online zur Einsicht zur Verfügung.

 

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

 

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

 

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

 

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

 

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Planvorlagen

Luppmenstrasse 1

8320 Fehraltorf

Zugehörige Objekte

Name
Planauflage Stromanlage (PDF, 115.04 kB) Download 0 Planauflage Stromanlage